Statuten

I. Einleitende Feststellungen

Mit letztwilliger Verfügung vom 10. Februar 1964 und Nachträgen vom 2. Juni 1983, 2. Oktober 1983 und 4. März 1986 hat Frau Emma Brändli als Stifterin die "Walter, Ruedi und Emma Brändli Stiftung, nachfolgend "Stiftung" genannt, errichtet.

Die Stiftungsurkunde wurde auf Antrag des Stiftungsrates in der Folge am 19. Februar 2002 vollständig revidiert.

In Anpassung an die veränderten Verhältnisse wird die Stiftungsurkunde mit Datum der Verfügung der Umwandlungs- und Abänderungsbehörde revidiert und durch die nachstehende Neufassung ersetzt.

 

II. Statuierende Bestimmungen

Art. 1

Name, Sitz und Dauer

Unter dem Namen

Walter, Ruedi und Emma Brändli-Stiftung

besteht eine selbständige Stiftung im Sinne des Artikels 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).

Die Stiftung hat ihren Sitz in Bern. Die Sitzverlegung an einen anderen Ort in der Schweiz bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Sie dauert unbeschränkt.

 

 

Art. 2

Zweck

Die Stiftung bezweckt die Ausrichtung von Beiträgen für die Ausbildung oder das Fortkommen durch Geburt, Unfall oder Krankheit körperlich behinderter jugendlicher Personen, welche im Kanton Bern wohnhaft sind.

Die Zuwendungen aus der Stiftung erfolgen freiwillig nach dem Ermessen des Stiftungsrates. Ein Rechtsanspruch der einzelnen Begünstigten auf das Stiftungsvermögen oder dessen Erträgen besteht nicht.

 

Art. 3

Zuwendung an Begünstigte

Der Stiftungsrat setzt innerhalb des Rahmens des Stiftungszweckes nach freiem Ermessen fest, wofür und an welche Begünstigten Zuwendungen ausgerichtet werden sollen und bestimmt, in jedem einzelnen Fall deren Höhe, sowie die Art und Weise der Auszahlung.

Der Stiftungsrat legt in einem Vergabungsreglement die näheren Vorschriften über die Politik und Praxis der Vergabungen an Begünstigte fest.


Art. 4

Vermögen und Vermögensverwaltung

Das Vermögen der Stiftung bestand ursprünglich aus der Erbschaft der Fräulein Emma Brändli. Danach erhielt die Stiftung weitere Spenden und Erbschaften.

Weitere Zuwendungen an die Stiftung sind jederzeit möglich.

Das Vermögen der Stiftung soll erhalten bleiben.

Die Liegenschaften aus dem Nachlass der Fräulein Emma Brändli sollen nur im Notfall veräussert werden. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes sollen grundsätzlich die Erträgnisse des Stiftungsvermögens verwendet werden, wobei auch die seit der Errichtung der Stiftung erzielten Kapitalgewinne des Stiftungsvermögens für die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehen.

Dem Stiftungsrat stehen alle Kompetenzen zur Erreichung des Stiftungszweckes zu.
Er bestimmt insbesondere die Verwaltung, Anlage und Aufbewahrung des Stiftungsvermögens und ist für eine sorgfältige Verwaltung verantwortlich.

Das Wertschriftenvermögen ist grundsätzlich von einem im Wertschriftengeschäft tätigen Vermögensverwalter (Bank oder Vermögensverwalter) zu verwalten.
Der Stiftungsrat berücksichtigt bei der Wahl des Vermögensverwalters die Sicherheit der Anlagebank, den Erfolgsausweis des Vermögensverwalters und die Marktkonditionen.

Der Stiftungsrat legt die Anlagepolitik fest, die der Vermögensverwalter zu verfolgen hat und kontrolliert deren Einhaltung.

 


Art. 5

Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:

a)    der Stiftungsrat;

b)    die Revisionsstelle.

 

 

Art. 6

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren zu wählen sind. Wiederwahl ist möglich.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

Dem Stiftungsrat soll jeweils ein Mitglied angehören, das über langjährige Erfahrung im Sozialwesen verfügt.

Zumindest ein Mitglied des Stiftungsrats soll über langjährige Erfahrung im Wertschriftengeschäft verfügen.

 

 

Art. 7

Kompetenzen

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche rechtsverbindlich für die Stiftung zeichnen und bestimmt die Art und Weise der Zeichnung.

Dem Stiftungsrat obliegt die Leitung der Stiftung. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in dieser Stiftungsurkunde und den Reglementen der Stiftung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:

a)    Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung.

b)    Vorschlag der Stiftungsratsmitglieder für die Wahl des Stiftungsrates durch den Gemeinderat der Stadt Bern. Falls der Gemeinderat die Wahl eines Mitglieds nicht vornimmt, ist der Stiftungsrat aufgefordert, dem Gemeinderat als Wahlgremium, nach Wahl im Stiftungsrat selbst, eine andere Person als neues Stiftungsratsmitglied vorzuschlagen.

c)    Wahl der Revisionsstelle.

d)    Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts.

Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement. Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer bezeichnen, der nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss.

 

 

Art. 8

Beschlussfassung

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Zirkularbeschlüsse kommen zustande, wenn die Mehrheit aller Stiftungsratsmitglieder dem Antrag zustimmt.

Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.

 

 

Art. 9

Reglemente

Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation die entsprechenden Reglemente. Die Reglemente können jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmungen durch den Stiftungsrat geändert werden.

Insbesondere sind in den folgenden Bereichen Reglemente zu erlassen:

  • Für die Vergabungen der Stiftung ein Vergabungsreglement, das die Politik des Stiftungsrates bei der Ausrichtung von Vergabungen festhält.
  • Für die Vermögensanlagen ein Anlagereglement.
  • Für die Entschädigung von Stiftungsorganen ein Entschädigungsreglement von Stiftungsorganen.
  • Sofern ein Geschäftsführer bestimmt wird, für die Geschäftsführung ein Geschäftsführungsreglement, das die Aufgaben des Geschäftsführers definiert.

Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

 


Art. 10

Revisionsstelle

Der Stiftungsrat bezeichnet eine Revisionsstelle (Artikel 83b ZGB).

Als Revisionsstelle können natürliche oder juristische Personen oder Personen-gesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

Der Revisor wird jährlich gewählt; er ist wieder wählbar.

Der Revisor darf nicht dem Stiftungsrat angehören und auch in keinem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen.

Ist die Stiftung zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss der Stiftungsrat als Revisionsstelle eine zugelassenen Revisionsexperten oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; Art. 727b OR) wählen.

Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann der Stiftungsrat als Revisionsstelle auch einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG, Art. 727c OR) wählen.

Der Stiftungsrat kann bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass sie von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit werde (Art. 83b Abs. 2 ZGB).

Die Revisionsstelle prüft die Geschäftsleitung und das Rechnungswesen. Er teilt dem Stiftungsrat schriftlich das Ergebnis der Prüfung mit. Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung (Art. 83c ZGB).


Art. 11

Rechnungsführung

Die Rechnung ist alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen. Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann der Stiftungsrat Beginn und Ende des Rechnungsjahres anders legen.

Die Stiftung erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung und legt sie der Kontrollstelle vor. Der Kontrollstellen- und der Jahresbericht ist der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen.

 

 

Art. 12

Änderung der Statuten und des Stiftungszweckes

Durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrats können die einzelnen Bestimmungen
der Stiftungsstatuten im Rahmen des Stiftungszweckes abgeändert werden. Die Statutenänderung ist bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

 

 

Art. 13

Aufhebung der Stiftung

Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen, oder beträgt das Stiftungs-vermögen weniger als CHF 500'000.--, so kann der Stiftungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde deren Aufhebung beschliessen.

Wird die Stiftung aus irgendeinem Grund aufgelöst, so fällt das Stiftungsvermögen unter möglicher Wahrung des Stiftungszweckes an die Einwohnergemeinde Bern.

Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an die Rechtsnachfolger der Stifterin ist ausgeschlossen.

Der Stiftungsrat bleibt so lange im Amt, bis die Stiftung vermögenslos ist.

                                                                                                         

Der Stiftungsrat:                                                                 Datum

 

 Stefan Westermann        Marcel Liechti      Christoph Geissbühler    Andreas Fuhrer      Eva Schneider-Bollmann